FAQ

Frequently Asked Questions

Schimmel in der Wohnung
Regelmäßig erreichen uns Anrufe von Bewohnern, in der Wohnung bilde sich Schimmel. Zunächst ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Schimmel kommt in der Natur in den unterschiedlichsten Formen vor
– die wenigsten Arten sind gesundheitsgefährdend. Ungeachtet dessen- der Schimmel in der Wohnung muss weg.

Erfahrungsgemäß liegt die Ursache von Schimmelbildung nur zu einem kleinen Teil an der Gebäudesubstanz. Dabei ist der sogenannte Altbau nicht die schlechtere Wahl. Im Gegenteil, je besser ein Gebäude gedämmt ist und je undurchlässiger die Fenster sind, umso mehr wird die Schimmelbildung gefördert. Die wenigsten Häuser verfügen über eine automatische Be- und Entlüftungsanlage. Daher sind Sie als Bewohner gehalten, richtig und regelmäßig zu lüften.
Entsprechende Broschüren und Anleitungen gibt es deren genug.

Das Wichtigste ist: Seien sie aufmerksam. Je eher der Schimmel entdeckt wird, desto geringer ist der Aufwand der Schadenbehebung. Im Fall der Schimmelbildung – so bekämpfen sie den Schimmel richtig:

  • Besorgen Sie sich die Sofortbox zur Schimmelbekämpfung der Firma Altrosa unter http://www.anschisobo.de/anschisobo.html. Auf dem Internetportal ist genau beschrieben, wie Sie vorgehen können.
  • Vom selben Anbieter besteht unter gleichem Link eine tolle Anleitung zum richtigen Lüften und zu weiteren Sofortmaßnahmen, die man im Schimmelfall umsetzen kann. (z.B. Möbel von der Wand wegrücken; richtig Beheizen; etc.)

Im Idealfall ist mit Schritt 1 und 2 das Problem gelöst. Wenn nicht, rufen Sie uns an. Liegt die Ursache in der Gebäudesubstanz, entwickeln wir gerne mit einem Sachverständigen ein Konzept zur Sanierung.

In meiner Wohnung wird es nicht warm
Gerade in der Übergangszeit häufen sich die Anrufe, dass es nicht warm wird. Die Heizanlagen Ihrer Liegenschaft sind von geschulten Fachleuten richtig eingestellt worden. Die Vorlauftemperatur wird so eingestellt, dass in den Räumen eine Mindesttemperatur von 20-22 Grad Celsius erreicht wird. Gemessen wird die Temperatur in der Raummitte auf ca. 1 Meter Höhe.

Mit Erreichen der eingestellten Innenraumtemperatur drosselt der Heizkörper seine Leistung bis hin zum völligen Erkalten – es liegt kein Mangel vor, sondern die Temperaturregelung funktioniert.

Dennoch kann ungeachtet dessen eine Störung vorliegen. Die häufigste Störursache ist, dass den Sommer über das Thermostatventil nicht bewegt wird. Dadurch stellt sich der Temperaturregler fest (kleiner Stift im Inneren des Ventiles) – er kann nicht öffnen und der Heizkörper bleibt kalt.

Hier hilft der Heizungsfachmann Ihrer Wahl – die Beauftragung erfolgt über den Eigentümer (nicht durch die Verwaltung), ebenso die Kostentragung.

Wird in Folge die Temperatur von 20 bis 22 Grad nicht erreicht, kann man mit einer Reihe von Maßnahmen in der Wohnung dafür Sorge tragen, dass sich das Problem löst.
Bitte prüfen Sie daher zuerst:

  • Kann der Heizkörper frei abstrahlen? Ein bodenlanger Vorhang oder eine Heizkörperverkleidung verhindert dies. Bitte achten Sie darauf, dass Vorhänge oberhalb der Heizkörper enden.
  • Verfügt Ihr Heizkörper noch nicht über ein Thermostatventil? Dann sind diese dringend nachzurüsten (Kostentragung trifft den Eigentümer)
  • Haben Sie ggf. Heizkörper abgebaut – dann reicht die Herleitung nicht mehr aus.
  • Sind die Zimmertüren vorhanden? Dies ist wichtig, weil die Wärmeabgabe des Heizkörpers stets auf den Raum ausgelegt wurde.
  • Wird der Heizkörper nicht ganzflächig warm – bedarf es einer Entlüftung. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an eine Fachfirma Ihrer Wahl.
Ihre Wohnung ist verkauft, wie geht es nun weiter
Sehr geehrter Eigentümer,

der im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer ist der – gegenüber der Eigentümergemeinschaft verpflichtet – Schuldner der Hausgeldforderung. Wird die Wohnung verkauft, erhält der Verwalter in der Regel eine Kopie des Kaufvertrages bzw. anderweitig eine Information über den Verkauf der Wohnung. Allein aus dem Kaufvertrag ist nicht ersichtlich zu wann der neue Eigentümer die Wohnung erhält. Dem Eigentumsübergang gehen oft privatrechtliche Vereinbarungen voraus, deren Inhalt dem Hausverwalter üblicherweise unbekannt sind.

Klargestellt ist, dass mit dem vertraglich formulierten Termin des „Übergangs der Nutzen und Lasten“ nicht der Eigentumsübergang gemeint ist. Dieser wird, meist einige Wochen bzw. Monate nach dem Verkauf, durch Grundbuchänderung dem Verkäufer und dem Käufer mitgeteilt.

Der Verkäufer bleibt also der Hausgeldschuldner gegenüber der Eigentümergemeinschaft.

Der Käufer hat die Eintragung unverzüglich dem Verwalter mitzuteilen bzw. eine Kopie des Grundbuchauszugs der Verwaltung vorzulegen. Erst dann, wird der von der Verwaltung als eingetragener Eigentümer auch geführt und erhält alle relevanten Unterlagen bzw. wird zur Eigentümerversammlung eingeladen.

Was versteht man unter Sondereigentum?
Sondereigentum sind die Teile der zur Wohnung gehörenden Räume, die Bestandteil des Wohngebäudes sind und die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§ 5 WEG). Räumlich kann man sich die Abgrenzung zwischen Sonder-und Gemeinschaftseigentum am besten mit der „Grenze“ Wohnungseingangstür vorstellen, wobei die Tür selbst Gemeinschaftseigentum darstellt. Aber auch innerhalb des Sondereigentums (der eigentlichen Wohnung) kann es Bauteile des Gemeinschaftseigentums geben (z.B. tragende Wände, Verbrauchszähler). Eine enumerative Abgrenzung der zum Sondereigentum gehörenden Bauteile ist immer von der konkreten Situation abhängig und muss einzeln beurteilt werden. I.d.R. sind aber die folgenden Bauteile Sondereigentum: Fußbodenbeläge (nicht jedoch der Estrich), Tapeten, Fliesen und Wandputz, nichttragende Zwischenwände, die Innentüren, die wasserzu-und -abführenden Leitungen ab Anschluss an die gemeinsame Steig- oder Fallleitung, Versorgungsleitungen für Strom, Telefon, Kabel-TV ab Abzweig ab der gemeinsamen Steige-oder Verteilleitung, ggf. ab Zähler im Keller, Abstell-oder Kellerräume außerhalb der Wohnung, der durch Balkone, Loggien gebildete Luftraum zwischen Bodenplatte und Brüstung, der oberhalb der Abdichtungsebene der Balkone oder Loggien befindliche weitere Bodenaufbau (Fliesen, Holzbelag). Über die Gestaltung des Sondereigentums entscheidet nur der Sondereigentümer selbst. Auf die Gestaltung des Sondereigentums gerichtete Beschlüsse sind nichtig. Insbesondere ist von der Nutzung des Sondereigentums auch die Vermietung umfasst.
Bestandteile des Gebäudes, die Sondereigentum darstellen, können durch Vereinbarung zu Gemeinschaftseigentum umgewandelt werden, umgekehrt ist aber die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum ausgeschlossen.
Was versteht man unter Teileigentum?
Teileigentum ist das Sondereigentum an Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, z.B. Garagen oder gewerblich genutzte Einheiten (§ 1 Abs. 3 WEG).
Was ist eine Abrechnungsspitze?
Die Abrechnungsspitze ist der Unterschiedsbetrag zwischen den IST-Kosten und den SOLL-Hausgeldvorauszahlungen einer Abrechnungsperiode. Die Abrechnungsspitze ist der WEG-Einzelabrechnung zu entnehmen.
Ich habe einen Mieterwechsel in meiner Eigentumswohnung. Was muss ich tun?
Bitte informieren Sie uns über den Termin des Mieterwechsels und den Namen Ihres neuen Mieters.

Teilen Sie uns die Zählerstände zum Mieterwechsel mit. So erhalten Sie mit der nächsten Hausgeldabrechnung getrennte Heiz- und Warmwasserabrechnungen und können ganz einfach mit Ihrem ehemaligen Mieter abrechnen.

Wann bekomme ich Guthaben aus der Abrechnung ausgezahlt?
Die Guthaben aus einer Abrechnung werden ebenso wie die Nachzahlungen mit der positiven Beschlussfassung der Gemeinschaft über die Abrechnung fällig.
Was versteht man unter Wohnungseigentum?
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, § 1 Abs. 2 WEG.
Was versteht man unter Gemeinschaftseigentum?
Gemeinschaftseigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§1 Abs. 5 WEG).
Eigentümerwechsel Verkäufer Ihre Wohnung ist verkauft – die Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft bleibt.
Der im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer ist der – gegenüber der Eigentümergemeinschaft verpflichtete – Schuldner der Hausgeldforderung. Wird die Wohnung verkauft, erhält der Verwalter eine Kopie des Kaufvertrages. Alleine aus der Anzeige des Wohnungsverkaufes ist für die Hausverwaltung nicht erkennbar, wer ab wann neuer Eigentümer ist. Dem Eigentumsübergang gehen oft privatrechtliche Vereinbarungen voraus, deren Inhalt dem Hausverwalter üblicherweise unbekannt sind bzw. von denen er nur über aufwändige Recherche Kenntnis erlangen könnte. In der Praxis kommt auf die Verwaltungen erheblicher Zusatzaufwand zu, bei jedem Wechsel Informationen über den Übergang des Eigentums zu ermitteln. Die Kenntnis über den Übergangstermin fußt nicht selten schlicht auf Basis der Aussage eines der beiden Kaufvertragsparteien. Klargestellt ist, dass mit dem vertraglich formulierten Termin des „Überganges der Nutzen und Lasten“ nicht der Eigentumsübergang gemeint ist – dieser wird, meist einige Monate nach dem Verkauf, durch Grundbuchänderung dem Verkäufer und dem Käufer mitgeteilt.
Der Verkäufer bleibt also der Hausgeldschuldner gegenüber der Eigentümergemeinschaft.

Mit dem im Kaufvertrag festgelegten Termin der Übergabe der „Nutzen und Lasten“ drücken Verkäufer und Käufer den Wunsch aus, ab wann das Eigentum übergehen soll. Diesen Wunschtermin berücksichtigen die Verwalter gerne – wenn Sie nur Kenntnis davon haben und lückenlos über die Möglichkeit des Hausgeldeinzugs zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft verfügen.
Bitte tragen Sie als Verkäufer Sorge, dass der Hausgeldeinzug vom neuen Eigentümer reibungslos erfolgen kann – hier handelt es sich regelmäßig um eine Gefälligkeit für Sie als Verkäufer – denn wohnungseigentumsrechtlich bleiben Sie Eigentümer bis zur Umschreibung des Grundbuches. Die Umschreibung kann Monate nach dem Notarvertrag sein.

Wichtiger Hinweis zur Hausgeldabrechnung: Diese erfolgt für den gesamten Abrechnungszeitraum mit dem neuen Eigentümer – eine Trennung der Eigentumszeiträume findet nicht statt – die Rechtsprechung legt eine einheitenbezogene Abrechnung fest. Eine Verrechnung findet entsprechend den notariellen Vereinbarungen im Bedarfsfall direkt zwischen Verkäufer und Käufer statt.

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